
Dreh- und Angelpunkt im Waffenrecht ist das Bedürfnis.
Wer erlaubnispflichtige Waffen erwerben und besitzen möchte, muss dieses Bedürfnis nachweisen.
Zusätzlich ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition für dieses Bedürfnis glaubhaft zu machen. Es bedeutet, dass eine Waffe für die jeweilige Sportart, die der Schütze ausübt, zugelassen und notwendig sein muss. Dies wird durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes nachgewiesen.
Im § 8 WaffG sind die Personengruppen genannt, für die dieses Bedürfnis anerkannt wird. Dazu zählen u.a. die Sportschützen. Wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Für Sportschützen gilt:
Nachweis des Bedürfnisses zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition
- mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein
- Sachkunde (Nachweis der bestandenen Prüfung oder durch Besitz einer WBK)
- die Waffe muss nach der Sportordnung eines Verbandes zugelassen / erforderlich sein
- Nachweis des regelmäßigen Schießens: jeden Monat (12x pro Jahr) oder falls nicht jeder Monat, dann 18x (Tage) im Jahr (beachte: egal ob mit Kurz- oder Langwaffe)
Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition
- Überprüfung erfolgt i. d. R. alle 5 Jahre
- Nachweis des regelmäßigen Schießens: rückwirkend für 24 Monate vor der Überprüfung, jeweils für die Waffenkategorie (Kurz-, Langwaffe): jedes Quartal (4x pro Jahr) oder falls nicht jedes Quartal, dann 6x (Tage) in 12 Monaten (beachte: nicht für jede im Besitz befindliche Waffe nötig, sondern nur für die Waffenkategorien)
- 10 Jahre nach der ersten Eintragung einer Schusswaffe genügt als Bedürfnisnachweis die Mitgliedschaft im Schießsportverein