
Der Waffenschrank – das ist das Erste, was sich ein Sportschütze, der mit eigenen, erlaubnispflichtigen Schusswaffen den Sport ausüben will, anschaffen muss.
Der Waffenbesitzer „…hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“
Die getroffenen Maßnahmen (z.B. Kauf eines Waffenschrankes) sind der zuständigen Waffenbehörde nachzuweisen (z.B. Kaufvertrag / Fotos)
Zur Überprüfung hat der Waffenbesitzer der zuständigen Waffenbehörde den Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen Waffen oder Munition gelagert werden, zu gestatten. (§ 36 (3) WaffG)
Siehe dazu den ausführlicheren Beitrag: „Kontrolle durch die Waffenbehörde“.
Bei einem Neuerwerb für erlaubnispflichtige Waffen und Munition gilt: Tresor muss nach DIN/EN 1143-1 zertifiziert sein
Tresor mit Widerstandsgrad 0 / unter 200kg | – Langwaffen (unbegrenzt) |
Tresor mit Widerstandsgrad 0 / mind. 200kg | – Langwaffen (unbegrenzt) |
Tresor mit Widerstandsgrad 1 | – Langwaffen (unbegrenzt) |
Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit | – Munition (unbegrenzt) |
Nicht mitgezählt werden wesentliche Teile von Schusswaffen (z.B. Wechsellauf).
Aber Achtung: wenn die wesentlichen Teile zusammen wieder eine Waffe ergeben, dann zählen sie als eine zusätzliche Waffe.
Eine Verankerung ist gesetzlich nicht gefordert und würde auch die Einstufung nicht ändern.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht (versicherter Wert) könnte es einen Unterschied machen.
Die Regelung, das eine Verankerung die Einstufung des Schrankes von unter 200kg auf mind. 200kg anhebt, galt nur nach altem Waffenrecht und ist nicht mehr gültig.
– Bei leichteren Waffenschränken kann sich eine Verankerung aber empfehlen, um der Sorgfaltspflicht nachzukommen.
Für Waffenschränke Klasse A und/oder B gilt Bestandsschutz. Bei Kauf eines Waffenschrankes, muss dieser den jetzt gültigen Bestimmungen entsprechen.
Die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition gilt für A-Waffenschränke weiterhin.
Waffen dürfen nur ungeladen aufbewahrt werden.
Ungeladen heißt: keine Patrone im Patronenlager und keine Patrone in dem in der Waffe eingeführtem
Wechselmagazin bzw. mit der Waffe fest verbundenem Magazin (z.B. Unterhebelrepetierer).
Um Missverständnisse zu vermeiden: lasst auch kein leeres Wechselmagazin in der Waffe!!
Ein gefülltes Magazin, zusammen mit den Waffen im Waffenschrank zu lagern, ist zulässig. Aber nicht in der Waffe!!
In einem nicht dauernd bewohntem Gebäude dürfen nur maximal 3 Langwaffen, in einem Tresor, Widerstandsgrad 1, aufbewahrt werden.
Keine Kurzwaffen und keine Munition.
Verwahrung von Schlüsseln der Waffentresore:
– In den Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften gibt es keine konkrete Festlegung dazu. Das
heißt, es gilt die bereits oben erwähnte Regelung: Der Waffenbesitzer hat erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen, Munition abhanden kommen oder unbefugte Dritte darauf Zugriff erhalten.
– In NRW hatte 2023 das zuständige OVG in einem Fall entschieden, dass die Tresorschlüssel genauso zu
verwahren sind, wie die Waffen in dem zugehörigen Schrank. Das heißt, Schlüssel eines Tresors, Widerstandsgrad 0 sind in einem Tresor mit mind. Widerstandsgrad 0 zu verwahren.
– Das Urteil gilt aber nur in dem Zuständigkeitsbereich des zuständigen OVG. Ein Urteil des BVG, das dann in allen Bundesländern gilt, steht noch aus
– Mein Rat: Wer vor der Wahl eines neuen Tresors steht, nehmt einen mit Zahlenschloss…