Erbe

Nach Kenntnis vom Ableben eines Besitzers von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, hat der mögliche Erbe die Inbesitznahme nach § 37c WaffG unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. 

Danach wird die Waffenbehörde die Schusswaffen / Munition sicherstellen oder einem Berechtigten (das kann auch der bisherige Schießsportverein sein) überlassen. 

Der Erbe hat innerhalb eines Monats, nach Annahme des Erbes, eine WBK zu beantragen.
Wird das Erbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen ausgeschlagen, beginnt die Frist nach Ablauf der Ausschlagungsfrist.


Die Erben stellen innerhalb der Bedürfnisgruppen eine Besonderheit dar. Ihr Bedürfnis zum Waffenbesitz ergibt sich allein aus der Erbschaft. D.h. aber auch, dass dem Erben nur der Besitz gestattet ist. Nicht aber das Schießen mit den geerbten Schusswaffen. 
Da das Bedürfnis, sich aus dem Erbe ergibt, sind keine weiteren Nachweise, z.B. Sachkunde, zur Ausstellung einer WBK nötig. Es wird lediglich die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers geprüft.

Vererbte Munition kann durch den Erben nicht in Besitz genommen werden. Sie ist Berechtigten zu überlassen.

Die geerbten Schusswaffen sind durch den Erben unverzüglich mit einem anerkannten Blockiersystem auszustatten.