Führen (Transport)

Hier geht es um eine der Ausnahmen: das erlaubnisfreie Führen (Transport) einer Waffe gem. § 12 (3) WaffG.

Die Lebenswirklichkeit erfordert einfach Anpassungen. Aus diesen Gründen gibt es den § 12 WaffG, die Ausnahmen….
Der Sportschütze könnte seine Waffe ohne Waffenschein nicht zur Schießstätte transportieren, da der Transport, z.B. im verschlossenen Behältnis, auch ein Führen im Sinne des WaffG ist.

Führen ist jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr.4 WaffG)

Merke: Das Führen einer Waffe, ohne Waffenschein, muss immer im Zusammenhang mit dem Bedürfnis (hier: das Sportschießen) stehen.

Das erlaubnisfreie Führen ist an Voraussetzungen gebunden:
1) Waffe nicht schussbereit und
2) Waffe nicht zugriffsbereit und
3) Transport erfolgt zum vom Bedürfnis umfassenden Zweck

zu 1) nicht schussbereit bedeutet:

  • nicht geladen, d.h. keine Patrone im Patronenlager / Trommel beim Revolver und kein gefülltes Magazin in der Waffe
  • nicht geladen, d.h. die mitgeführte Munition ist außerhalb der Waffe, in der Munitionsschachtel oder in einem gefülltem, aber nicht in die Waffe eingeschobenen Magazin

Hinweis: das bis 2017 geltende Gebot der räumlichen Trennung von Waffe und Munition wurde durch die Streichung des § 36 (2) WaffG hinfällig!

zu 2) nicht zugriffsbereit bedeutet:

  • die Waffe befindet sich in einem verschlossenem Behältnis oder
  • in einem unverschlossenem Behältnis, wenn die Waffe nicht innerhalb 3 Sekunden mit weniger als 3 Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann

Ein verschlossenes Behältnis ist mit einem Verschluss ausgestattet, dessen Überwindung erst mit einem zerstörenden Hilfsmittel möglich wird. Z.B. ein Messer gegen Kabelbinder
Der gesondert abschließbare Kofferraum wäre ebenfalls ein verschlossenes Behältnis. Bei Kombis oder SUV sollte eine feste Laderaumabdeckung vorhanden sein oder das Behältnis durch Anschließen gesichert sein. 

Möglich wäre demnach: abgeschlossener Waffenkoffer im Fahrgastraum oder ein nichtverschlossener Waffenkoffer im abgeschlossenen Kofferraum.

zu 3) Transport zum vom Bedürfnis umfassenden Zweck bedeutet:

  • Fahrt zum Schießstand, zum Büchsenmacher, zum Sportfreund, zum Käufer usw.

Eine kurze Unterbrechung der Fahrt zum Tanken oder Gaststätte ist möglich. Bei längeren Fahrten, z.B. zu einem Wettkampf, ist ein Hotelaufenthalt möglich. Dabei ist ein Diebstahl oder Missbrauch zu verhindern, indem man z.B. ein wesentliches Waffenteil ausbaut und z.B. mit ins Restaurant nimmt. Die anderen Teile müssen bestmöglich im Hotelzimmer gegen Diebstahl geschützt werden.

Eine Besonderheit ist das erlaubnisfreie Führen auf dem befriedeten Besitztum eines Dritten. Dieses ist zulässig, wenn es mit vom Bedürfnis umfassenden Zweck und mit der Zustimmung des Besitzers geschieht.

Auf einer Schießstätte (siehe o.g. Definition zum „Führen“) wird eine Waffe nicht geführt, dort wird sie nur besessen.

Die Munition wird nicht geführt, im Sinne des WaffG. Sie kann nur besessen werden. 
Es wird nicht vorgeschrieben, wie die Munition mitgenommen werden muss. D.h. sie kann sich auch z.B. in der Hosentasche oder unterm Fahrersitz befinden. Vorgeschrieben ist aber, dass alles unternommen wird, einen Verlust oder den unbefugten Zugriff Unberechtigter zu verhindern.
Natürlich bietet sich hier der Transport im verschlossenen Waffenbehältnis an. Sie darf sich seit 2017 gemeinsam mit der Waffe, aber nicht in der Waffe befinden.

Noch ein kurzer Hinweis zu einer möglichen Polizeikontrolle während des erlaubnisfreien Führens einer Waffe, z.B. auf einer Fahrt zu einer Schießstätte.

Wer eine Waffe führt, muss gem. § 38 WaffG, die WBK und den Personalausweis oder Pass mitführen.
Die Beamten sind berechtigt, beides zu kontrollieren, um den befugten Umgang mit einer Waffe zu prüfen. Die WBK sollte daher nicht im Waffenbehältnis mitgeführt werden.

Erlaubnisfreies Führen einer Waffe ist nur zulässig, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert wird. Daher darf das Waffenbehältnis nur auf ausdrückliche Aufforderung der Beamten geöffnet werden.

Zur Klarstellung: Ich bin nicht verpflichtet, die Polizeibeamten bei einer z.B. allgemeinen Verkehrskontrolle, auf den Inhalt meines Kofferraumes hinzuweisen. Eine Kontrolle des Kofferraumes wäre nur bei Verdacht auf eine Straftat erlaubt.