Wechselsysteme

Was sind Wechselsysteme?

Lt. WaffG, Anlage 1, Nr. 3.5: „Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.“
– bei Kurzwaffen: i.d.R. Lauf und Verschluss
– bei halbautom. Langwaffen können noch Verschlussträger und oberes Gehäuse (Upper) dazu kommen

Erwerb

Durch Inhaber einer WBK kann ein Wechselsystem gleichen oder geringeren Kalibers erlaubnisfrei erworben werden, wenn die zugehörige Schusswaffe bereits in der WBK eingetragen ist. Siehe Anl. 2, Abschn.2, Nr.2.
D.h. ein Voreintrag für das Wechselsystem ist nicht notwendig.

Ein Wechselsystem unterliegt auch nicht dem Erwerbsstreckungsgebot (Kauf von max. 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten).
Auch zum Grundkontingent (2 Kurzwaffen / 3 halbautom. Langwaffen) zählt ein Wechselsystem nicht dazu.

Anzeigepflicht

Der Erwerb eines Wechselsystems ist binnen 2 Wochen der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. siehe §37a und §37g WaffG 

Munitionserwerb

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition erfolgt durch die Eintragung in die WBK für darin eingetragene Schusswaffen oder durch einen Munitionserwerbsschein. Vergl. § 10 (3) WaffG
Damit kann Munition für ein Wechselsystem, auch erst nach Eintragung des Wechselsystems, erworben werden.

Aufbewahrung

Für Wechselsysteme gelten die gleichen Vorschriften zur Aufbewahrung, wie für Schusswaffen gem. § 36 WaffG i.V.m. § 13 f AWaffV
Bei der Bestimmung der Zahl der erlaubten Waffen in einem Waffenschrank, zählen Wechselsysteme nicht mit.